6 hiervor). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zur Kostenauflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Beschuldigte gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zurückzuzahlen.