11 Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 6 hiervor).