der vom Kanton Bern ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben würden, um mindestens 70% zu reduzieren. Der Beschuldigte sei daher zur Rückzahlung eines auf ihn entfallenden Anteils an der amtlichen Entschädigung von maximal CHF 5'747.20 zu verpflichten und die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte in Bezug auf die Rückzahlungspflicht keine über die bereits zusammengefassten Erläuterungen (vgl. Ziff. 7.2 hiervor)