8. Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren 8.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2022 zusammengefasst Folgendes geltend (pag. 18 611 ff.): Da ein materieller Teilfreispruch im Hauptanklagepunkt vorliege, sei auch die dem Beschuldigten auferlegte Pflicht zur Rückzahlung der vom Kanton Bern ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben würden, um mindestens 70% zu reduzieren.