Er hat dadurch den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und damit adäquat kausal die Einleitung eines Strafverfahrens und sowohl die Kosten der Voruntersuchung von CHF 14'930.00 als auch die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 verursacht. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Kostenauflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Recht zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'430.00 verurteilt.