Die Kammer gelangt zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten eines Vermögensverwalters abwich und der Beschuldigte pflichtwidrig handelte. Nach dem Gesagten ist dieses Verhalten als zivilrechtlich vorwerfbar zu qualifizieren. Er hat dadurch den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und damit adäquat kausal die Einleitung eines Strafverfahrens und sowohl die Kosten der Voruntersuchung von CHF 14'930.00 als auch die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 verursacht.