___ (Bank) und die vielen Einvernahmen. Von einem Übereifer, einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage oder vorschnellen Einleitung einer Strafuntersuchung kann vorliegend nicht die Rede sein (vgl. dazu auch THO- MAS DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO mit weiteren Hinweisen).