10 die umfangreiche Edition bei der J.________ (Bank) und die zahlreichen Einvernahmen waren notwendig, um die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Beschuldigten differenziert beurteilen zu können. Daran ändern auch die in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung genannten Berechnungsfehler des Revisors nichts; das Verhalten des Beschuldigten war adäquat kausal für die Auftragserteilung, die Edition bei der J.________ (Bank) und die vielen Einvernahmen.