18 484 f. und pag. 18 487). Hinsichtlich Transaktionsgebühren und Anlagevermögen blieben die Pflichtverletzungen zwar strafrechtlich ohne Folgen (vgl. S. 58 und S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 496 und pag. 18 498), aber in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, da der Beschuldigte mit seinem Handeln gegen Verhaltensnormen verstiess (vgl. zum Ganzen: BGE 116 Ia 162 E. 2c und THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Dieses Verhalten war für die Anzeigen der Geschädigten ausschlaggebend (S. 7 f. und S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 445 f. und pag. 18 448 f.).