41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Wie die vorinstanzliche Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung erhellt, hat der Beschuldigte seine auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten (S. 34, S. 43 und S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 472, pag. 18 481 und pag. 18 485 f.), welche durch die Wahl der Anlagestrategie konkretisiert wurden und er gegenüber den Geschädigten wahrzunehmen hatte, auf verschiedene Art und Weise verletzt (S. 40 ff., S. 46 f. und S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 478 ff., pag. 18 484 f. und pag.