Nach dem Gesagten verursachte der Beschuldigte die Kosten der Voruntersuchung lediglich in Bezug auf die einbehaltenen Retrozessionen tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Die Kosten für die Voruntersuchung betreffend die Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sind vernachlässigbar bzw. praktisch inexistent. Eine vollumfängliche Kostenauferlegung rechtfertigt sich vorliegend indessen dennoch. Ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kostenauferlegung bei teilweisem Freispruch, welcher angesichts des vollumfänglichen Schuldspruchs vorliegend umso mehr Geltung zukommen muss, lässt keinen anderen Schluss zu. So können gemäss dieser Recht-