9 klären zu können. Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt hervorgeht, betrafen von den fünf Aktennotizen und Berichten des Revisors indessen lediglich die Aktennotiz vom 22. September 2020 sowie jeweils teilweise die Berichte vom 8. Oktober 2020 und vom 30. Juni 2021 die inkriminierten Retrozessionen (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 453 ff.). Die Edition bei der J.________ (Bank) und die Einvernahmen dienten nur teilweise der Aufklärung des Vorwurfs bezüglich der Retrozessionen.