426 StPO). Zu prüfen ist somit, ob das Verhalten des Beschuldigten adäquat kausal für die Kosten der Voruntersuchung in der Höhe von CHF 14'930.00 und die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten war. Die Vorinstanz weist zur Begründung der Angemessenheit dieser Kosten zu Recht darauf hin, dass mehrere Berichte des Revisors erstellt wurden, es zudem bei der J.________ (Bank) eine umfangreiche Edition gab und mehrere längere Einvernahmen durchgeführt wurden. Gerade die Berichte des Revisors waren, wie die erstinstanzliche Beweiswürdigung erhellt (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.