18 487). Der Beschuldigte argumentiert im Wesentlichen damit, er sei materiell freigesprochen worden, weshalb ihm die Kosten der Voruntersuchung nur zu 30% und die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur im Umfang von 50% aufzuerlegen seien. Das sog. Verschuldensprinzip nach Art. 426 Abs. 1 StPO bedingt das Vorliegen eines adäquaten kausalen Zusammenhangs zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO).