18 001 ff.) und wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen. Abweichend von den Anträgen der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, welche eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verlangte (vgl. pag. 18 392), wurde der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art.