O., N 5 zu Art. 426 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wurde insbesondere wegen qualifizierter Veruntreuung und eventualiter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt (pag. 18 001 ff.) und wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen.