8 7.3 Würdigung der Kammer Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung; vorliegend stellt diese denn auch das Anfechtungsobjekt dar. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 5 zu Art. 426 StPO).