Der Beschuldigte sei sich nach Ansicht der Vorinstanz auch bewusst gewesen, dass den Treugeberinnen durch seine Handlungen ein Vermögensschaden erwachsen könnte. Im Ergebnis habe sich der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, weswegen ihm entsprechend auch bei ergangenem Freispruch sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden müssten, da sich sein fehlerhaftes Verhalten mit jenem Vorwurf decke, welcher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung in den beiden Strafanzeigen bilde und die Merkmale der Veruntreuung, evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfülle.