Dass nach Ansicht der Vorinstanz trotz des offensichtlich erlittenen Vermögensschadens letztendlich offen bleiben müsse, ob eine Kausalität zwischen den konkreten Investitionsentscheiden und dem entstandenen Schaden bestehe, ändere nichts an der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit des Handelns des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei sich nach Ansicht der Vorinstanz auch bewusst gewesen, dass den Treugeberinnen durch seine Handlungen ein Vermögensschaden erwachsen könnte.