Beweiswürdigend sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Anlage der Mittel der Geschädigten in unbekannten Fondsgesellschaften vom Beschuldigten nicht der von diesen gewählten Anlagerichtlinien entsprochen habe und somit eine klare vertragliche Pflichtverletzung darstelle. Dass nach Ansicht der Vorinstanz trotz des offensichtlich erlittenen Vermögensschadens letztendlich offen bleiben müsse, ob eine Kausalität zwischen den konkreten Investitionsentscheiden und dem entstandenen Schaden bestehe, ändere nichts an der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit des Handelns des Beschuldigten.