Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das Vermögen der Geschädigten schlecht verwaltet habe, sich dabei kaum um das Depot der Geschädigten gekümmert habe, Produkte von Fondsgesellschaften abredewidrig ausgewählt habe, die dann stark an Wert verloren hätten und teilweise sogar wertlos hätten liquidiert werden müssen, was zu massiven Verlusten des eingesetzten Kapitals geführt habe. Beweiswürdigend sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Anlage der Mittel der Geschädigten in unbekannten Fondsgesellschaften vom Beschuldigten nicht der von diesen gewählten Anlagerichtlinien entsprochen habe und somit eine klare vertragliche Pflichtverletzung darstelle.