__ und G.________; nachfolgend die Geschädigten] weder vollumfänglich darüber unterrichtet habe, Retrozessionen erhalten zu haben, noch den Geschädigten bekannt gegeben habe, dass die Retrozessionen grundsätzlich ihnen und nicht der I.________ zugestanden hätten. Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich und mit der nötigen Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten sei durch die Vorinstanz zweifelsfrei als gegeben erachtet worden. Der Inhalt der Treuepflicht beim Beschuldigten als privat bestellter Geschäftsführer sei mit den Geschädigten vertraglich - durch Auftrag nach Art.