SR 101) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, welches sich, wie vorliegend, sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gewesen sei, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfülle (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO).