SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, welches sich, wie vorliegend, sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gewesen sei, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten.