Zu definieren sei die zivilrechtliche Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals «Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Treuepflicht», denn erst durch die Bestimmung zivilrechtlicher Handlungsspielräume sei die strafrechtliche Beurteilung möglich. Pflichtwidrig werde die Geschäftsführung aber bei Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Sache nicht eingehen würde. Gerade dies sei im Handeln des Beschuldigten nicht der Fall gewesen, was auch die Vorinstanz so festgehalten habe. Es sei mit Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art.