Die Sorgfaltspflicht stelle die Pflicht zur Anwendung der unter den spezifischen Umständen gebotenen Umsicht bzw. Vorsicht dar. Unsorgfältig handle u.a. derjenige, der die Durchführung einer gebotenen Aufgabe ganz oder teilweise unterlasse, vernachlässige oder zu spät tätig werde. Zu definieren sei die zivilrechtliche Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals «Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Treuepflicht», denn erst durch die Bestimmung zivilrechtlicher Handlungsspielräume sei die strafrechtliche Beurteilung möglich.