Das widerrechtliche Verhalten müsse zur Rechtfertigung einer Kostenauflage ferner die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sein. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn das Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Die Sorgfaltspflicht stelle die Pflicht zur Anwendung der unter den spezifischen Umständen gebotenen Umsicht bzw. Vorsicht dar.