Widerrechtlich im zivilrechtlichen Sinne sei ein Verhalten, welches in klarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen der Rechtsordnung verstosse, welches die beschuldigte Person zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichte. Das widerrechtliche Verhalten müsse zur Rechtfertigung einer Kostenauflage ferner die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sein.