Hierzu müsse ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorliegen. Dabei gehe es nicht um ein strafrechtliches Verschulden, sondern vielmehr um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes (d.h. widerrechtliches und vorwerfbares) Verhalten, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht worden sei. Widerrechtlich im zivilrechtlichen Sinne sei ein Verhalten, welches in klarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen der Rechtsordnung verstosse, welches die beschuldigte Person zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichte.