6 7.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 zusammengefasst Folgendes aus (pag. 18 625 ff.): Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die Verfahrenskosten auch bei einem Freispruch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Hierzu müsse ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorliegen.