426 StPO). Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall, in dem materiell ein Teilfreispruch vorliege, analog anzuwenden. Mit der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten in vollem Umfang habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass materiell ein Teilfreispruch vorliege und die hohen Kosten der Voruntersuchung von CHF 14'900.00, mangels anderer erheblicher Kosten der Voruntersuchung insbesondere auf die Abklärungen im Zusammenhang mit den angeblichen Verstössen gegen aufgrund des Vermögensverwaltungsmandats obliegende Sorgfalts- und Treuepflichten durch einen von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte intern beigezogenen Revisor zurückzuführen seien.