Anstatt zur vom Staatsanwalt beantragten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt vollziehbar) sei der Beschuldigte nur zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (bedingt vollziehbar) verurteilt worden. Werde die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so seien die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und – im hier wohl nicht gegebenen Fall – der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordung/Jugendstrafprozessordnung, N 6 zu Art. 426 StPO).