426 Abs. 1 StPO] grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden sei, sei dies im vorliegenden Fall differenzierter zu betrachten. Abgesehen von den gleichzeitig zur Anklage gebrachten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), in deren Zusammenhang – wenn überhaupt – nur geringe Vorunter-