7. Erstinstanzliche Verfahrenskosten 7.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2022 zusammengefasst Folgendes geltend (pag. 18 611 ff.): Auch wenn die beschuldigte Person gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO [recte: Art. 426 Abs. 1 StPO] grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden sei, sei dies im vorliegenden Fall differenzierter zu betrachten.