II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der massgebende Sachverhalt und das vorinstanzliche Beweisergebnis sind infolge Rechtskraft der Schuldsprüche nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung dienen vorliegend als Grundlage der Überprüfung der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, weshalb vorab auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff. III der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 445 ff.). III. Kosten und Entschädigungen