6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach dem Gesagten sind nunmehr lediglich die Kostenfolgen betreffend Verfahrenskosten und die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der vom Kanton Bern ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu überprüfen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend hat die Kammer insbesondere das vorinstanzliche Beweisergebnis in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Bei Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).