4 3. Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und unter Festlegung eines vom Kanton Bern zu bezahlenden Honorars des amtlichen Verteidigers. 5. Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 zur schriftlichen Begründung der Berufung des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 18 625 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers vom 26. Oktober 2022 sei kostenpflichtig abzuweisen.