2. Ziff. III Abs. 2 des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsgerichts [recte: Wirtschaftsstrafgerichts] vom 27. Juli 2021 (WSG 21 5 MEJ) sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten die Rückzahlung eines auf ihn entfallenden Anteils von maximal CHF 5'747.20 an der amtlichen Entschädigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), aufzuerlegen. Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Staatskasse zu nehmen.