Die auf den 19./21. Oktober 2022 angesetzte Berufungsverhandlung wurde abgesetzt und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gestützt auf diese Umstände kann auf die Wiedergabe der angeordneten Beweisergänzungen verzichtet werden.