Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung einzig betreffend Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Kostenfolge) und Ziff. III. Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufrechterhält und dass mit dem teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und den Sanktionspunkt dahinfällt. Die auf den 19./21. Oktober 2022 angesetzte Berufungsverhandlung wurde abgesetzt und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art.