Den Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 Gelegenheit gegeben, sich zur Absetzung der Berufungsverhandlung und des Wechsels ins schriftliche Verfahren betreffend die noch zu beurteilenden Kostenfolgen und die Rückzahlungspflicht zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft das Vorgehen wegen der zeitlichen Dringlichkeit vorab telefonisch skizziert wurde und beide Parteien sich grundsätzlich damit einverstanden erklären konnten (pag. 18 600). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung einzig betreffend Ziff.