3. Wechsel ins schriftliche Verfahren Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Kostenfolgen betreffend Verfahrenskosten und die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der vom Kanton Bern ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung (pag. 18 596 ff.). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 Gelegenheit gegeben, sich zur Absetzung der Berufungsverhandlung und des Wechsels ins schriftliche Verfahren betreffend die noch zu beurteilenden Kostenfolgen und die Rückzahlungspflicht zu äussern.