4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'154.00 an die Privatklägerin D.________, vgt. (Art. 433 Abs. 1 StPO). II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III.