Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 501 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und D.________ v. d. Advokatin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (mehrfach), Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 27. Juli 2021 (WSG 21 5) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 27. Juli 2021 was folgt (pag. 18 427 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, 1.1. mehrfach begangen zwischen 2011 und April 2014 im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1 der Anklageschrift); 1.2. mehrfach begangen zwischen 2011 und dem 24.02.2014 im Deliktsbetrag von CHF 2'607.26 zum Nachteil von F.________ (Ziff. 2 der Anklageschrift); 1.3. mehrfach begangen zwischen 2011 und dem 24.02.2014 im Deliktsbetrag von CHF 2'537.45 zum Nachteil von G.________ (Ziff. 3 der Anklageschrift); 2. des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 22.03.2017 und dem 24.06.2019 in H.________ und evtl. anderswo (Ziff. 4 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00. Dies teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28.10.2015 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Busse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 18'430.00, bestehend aus: 2 den Kosten der Voruntersuchung Gebühr CHF 14’900.00 Auslagen CHF 30.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung) Gebühr CHF 3’000.00 den Kosten für das Führen der Anklage vor Gericht durch die Staatsanwaltschaft Gebühr CHF 500.00 Total ausmachend CHF 18’430.00 Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 17'830.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'154.00 an die Privatklägerin D.________, vgt. (Art. 433 Abs. 1 StPO). II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung 85.00 200.00 CHF 17’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 787.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’787.60 CHF 1’369.65 Auslagen ohne MWST CHF Amtliches Honorar CHF 19’157.25 ./. Kostenvorschuss vom 07.02.2020 CHF 6’000.00 A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 19'157.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Fürsprecher B.________, am 6. August 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 18 435). Am 2. November 2021 folgte fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 18 533 ff.). 3 Am 16. November 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend General- staatsanwaltschaft), innert Frist Anschlussberufung (pag. 18 527 und pag. 18 552). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich während des ganzen oberinstanzlichen Ver- fahrens nicht vernehmen. 3. Wechsel ins schriftliche Verfahren Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Kostenfolgen betreffend Verfahrenskosten und die Rückzahlungspflicht hin- sichtlich der vom Kanton Bern ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung (pag. 18 596 ff.). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 Gelegenheit gegeben, sich zur Absetzung der Berufungsverhandlung und des Wechsels ins schriftliche Verfahren betreffend die noch zu beurteilenden Kostenfolgen und die Rück- zahlungspflicht zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft das Vorgehen wegen der zeit- lichen Dringlichkeit vorab telefonisch skizziert wurde und beide Parteien sich grundsätzlich damit einverstanden erklären konnten (pag. 18 600). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung einzig betreffend Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Kosten- folge) und Ziff. III. Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufrechterhält und dass mit dem teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und den Sanktionspunkt dahinfällt. Die auf den 19./21. Oktober 2022 angesetzte Berufungsverhandlung wurde abgesetzt und es wurde die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gestützt auf diese Umstände kann auf die Wiedergabe der angeordneten Bewei- sergänzungen verzichtet werden. 4. Anträge des Beschuldigten Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Be- gründung seiner Berufung ein und stellte hierbei folgende Anträge (pag. 18 611 ff.): 1. Ziff. I.3 des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsgerichts [recte: Wirtschaftsstrafgerichts] vom 27. Juli 2021 (WSG 21 5 MEJ) sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt maximal CHF 6'259.00 zu verurteilen. Die übri- gen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Ziff. III Abs. 2 des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsgerichts [recte: Wirtschaftsstrafgerichts] vom 27. Juli 2021 (WSG 21 5 MEJ) sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten die Rückzahlung ei- nes auf ihn entfallenden Anteils von maximal CHF 5'747.20 an der amtlichen Entschädigung, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), aufzuerlegen. Die üb- rigen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Staatskasse zu nehmen. 4 3. Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und unter Festlegung eines vom Kanton Bern zu be- zahlenden Honorars des amtlichen Verteidigers. 5. Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 zur schriftlichen Begründung der Berufung des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 18 625 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers vom 26. Oktober 2022 sei kostenpflichtig abzu- weisen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach dem Gesagten sind nunmehr lediglich die Kostenfolgen betreffend Ver- fahrenskosten und die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der vom Kanton Bern aus- gerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu überprüfen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend hat die Kammer insbesondere das vorinstanzliche Beweisergebnis in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Bei Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge Dahinfallens der Anschlussberufung gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das Urteil der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der massgebende Sachverhalt und das vorinstanzliche Beweisergebnis sind in- folge Rechtskraft der Schuldsprüche nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Ver- fahrens. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweis- würdigung dienen vorliegend als Grundlage der Überprüfung der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, weshalb vorab auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff. III der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 445 ff.). III. Kosten und Entschädigungen 7. Erstinstanzliche Verfahrenskosten 7.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2022 zusam- mengefasst Folgendes geltend (pag. 18 611 ff.): Auch wenn die beschuldigte Person gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO [recte: Art. 426 Abs. 1 StPO] grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden sei, sei dies im vorliegen- den Fall differenzierter zu betrachten. Abgesehen von den gleichzeitig zur Anklage gebrachten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), in deren Zusammenhang – wenn überhaupt – nur geringe Vorunter- 5 suchungskosten angefallen seien, habe sich die Anklage auf zwei verschiedene, je mehrfach begangene Taten bezogen, welche angeblich den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung erfüllen sollten. Dies seien einerseits angebliche Ver- stösse gegen aufgrund des Vermögensverwaltungsmandats obliegende Sorgfalts- und Treuepflichten, welche bei der Straf- und Zivilklägerin und zwei weiteren Ge- schädigten zu Vermögensschäden im Umfang von insgesamt mindestens CHF 278'316.08 geführt hätten, und andererseits das unrechtmässige Einbehalten von Retrozessionen im Umfang von insgesamt CHF 6'144.71. Der Beschuldigte sei neben der SVG-Delikte einzig aufgrund der unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen schuldig gesprochen worden. Im Übrigen sei der Beschuldigte materiell freigesprochen worden. Anstatt zur vom Staatsanwalt be- antragten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt vollziehbar) sei der Beschuldigte nur zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (bedingt vollziehbar) verurteilt worden. Werde die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so seien die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und – im hier wohl nicht ge- gebenen Fall – der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordung/Jugendstrafprozessordnung, N 6 zu Art. 426 StPO). Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall, in dem materiell ein Teilfreispruch vorliege, analog anzuwenden. Mit der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten in vollem Umfang habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass materiell ein Teilfreispruch vorliege und die hohen Kosten der Voruntersuchung von CHF 14'900.00, mangels anderer erheb- licher Kosten der Voruntersuchung insbesondere auf die Abklärungen im Zusam- menhang mit den angeblichen Verstössen gegen aufgrund des Vermögensver- waltungsmandats obliegende Sorgfalts- und Treuepflichten durch einen von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte intern beigezogenen Revisor zurückzu- führen seien. Auch die übrigen Kosten der Voruntersuchung würden somit nur zu einem kleinen Teil im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Einbehalten von Retrozessionen stehen. Deren Höhe sei nämlich vom Beschuldigten auf erste Auf- forderung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hin selbst eruiert und ihr be- reits mit Schreiben vom 23. September 2014 bekanntgegeben worden (vgl. pag. 07 002 009 und pag. 07 002 011). Die Kosten der Voruntersuchung seien so- mit grösstenteils im Punkt entstanden, wo der Beschuldigte materiell freigespro- chen worden sei und seien damit zu mindestens 70% (CHF 10'451.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Da ein materieller Teilfreispruch im Hauptanklagepunkt vorliege, seien die übrigen Verfahrenskosten – in Anbetracht des moderaten Umfangs – zu mindestens 50% (CHF 1'750.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei daher zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrens- kosten von insgesamt maximal CHF 6'259.00 zu verurteilen und die übrigen Ver- fahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6 7.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 zu- sammengefasst Folgendes aus (pag. 18 625 ff.): Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die Verfahrenskosten auch bei einem Frei- spruch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Hierzu müsse ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorliegen. Dabei gehe es nicht um ein strafrechtliches Verschulden, sondern vielmehr um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes (d.h. widerrechtliches und vorwerfbares) Verhalten, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht worden sei. Widerrechtlich im zivilrecht- lichen Sinne sei ein Verhalten, welches in klarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen der Rechtsordnung verstosse, welches die be- schuldigte Person zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichte. Das widerrechtliche Verhalten müsse zur Rechtfertigung einer Kostenauflage ferner die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sein. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn das Verhalten der beschuldigten Per- son nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Die Sorgfaltspflicht stelle die Pflicht zur Anwendung der unter den spezifischen Umständen gebotenen Umsicht bzw. Vorsicht dar. Unsorgfältig handle u.a. derjenige, der die Durch- führung einer gebotenen Aufgabe ganz oder teilweise unterlasse, vernachlässige oder zu spät tätig werde. Zu definieren sei die zivilrechtliche Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals «Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Treuepflicht», denn erst durch die Bestim- mung zivilrechtlicher Handlungsspielräume sei die strafrechtliche Beurteilung mög- lich. Pflichtwidrig werde die Geschäftsführung aber bei Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Sache nicht eingehen würde. Gerade dies sei im Handeln des Beschuldigten nicht der Fall gewesen, was auch die Vor- instanz so festgehalten habe. Es sei mit Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, welches sich, wie vorliegend, sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der straf- rechtlichen Anschuldigung gewesen sei, auch wenn die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfülle (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Aus Sicht der Vorinstanz sei die Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung resp. ungetreuer Geschäftsbesorgung einzig am Nachweis des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht gescheitert (vgl. 7 Ziff. 3.2.1 [recte: Ziff. III.A.3.2] der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 495 ff.). Der Beschuldigte habe seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückge- zogen, womit auch die gegen ihn ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfach qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Rechtskraft erwachsen seien. In- sofern anerkenne er sein strafbares Verhalten, wonach er die drei Privatklägerin- nen [recte: die Straf- und Zivilklägerin, F.________ und G.________; nachfolgend die Geschädigten] weder vollumfänglich darüber unterrichtet habe, Retrozessionen erhalten zu haben, noch den Geschädigten bekannt gegeben habe, dass die Re- trozessionen grundsätzlich ihnen und nicht der I.________ zugestanden hätten. Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte diesbezüglich vor- sätzlich und mit der nötigen Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten sei durch die Vorinstanz zweifelsfrei als gegeben erachtet worden. Der Inhalt der Treuepflicht beim Be- schuldigten als privat bestellter Geschäftsführer sei mit den Geschädigten vertrag- lich - durch Auftrag nach Art. 398 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) - festgelegt worden. Der Beschuldigte habe mit seinen vertragswidrigen Investitionen wiederholt die mit den Geschädigten konkret vertraglich vereinbarten Pflichten verletzt. Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das Vermögen der Ge- schädigten schlecht verwaltet habe, sich dabei kaum um das Depot der Geschädig- ten gekümmert habe, Produkte von Fondsgesellschaften abredewidrig ausgewählt habe, die dann stark an Wert verloren hätten und teilweise sogar wertlos hätten liquidiert werden müssen, was zu massiven Verlusten des eingesetzten Kapitals geführt habe. Beweiswürdigend sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Anlage der Mittel der Geschädigten in unbekannten Fondsgesellschaften vom Be- schuldigten nicht der von diesen gewählten Anlagerichtlinien entsprochen habe und somit eine klare vertragliche Pflichtverletzung darstelle. Dass nach Ansicht der Vor- instanz trotz des offensichtlich erlittenen Vermögensschadens letztendlich offen bleiben müsse, ob eine Kausalität zwischen den konkreten Investitionsentscheiden und dem entstandenen Schaden bestehe, ändere nichts an der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit des Handelns des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei sich nach Ansicht der Vorinstanz auch bewusst gewesen, dass den Treugeberinnen durch seine Handlungen ein Vermögensschaden erwachsen könnte. Im Ergebnis habe sich der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, weswegen ihm entsprechend auch bei er- gangenem Freispruch sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden müssten, da sich sein fehlerhaftes Verhalten mit jenem Vorwurf decke, welcher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung in den beiden Strafanzeigen bilde und die Merkmale der Veruntreuung, evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfülle. 8 7.3 Würdigung der Kammer Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung; vorliegend stellt diese denn auch das An- fechtungsobjekt dar. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 5 zu Art. 426 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wurde insbesondere wegen qualifizierter Veruntreuung und even- tualiter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt (pag. 18 001 ff.) und wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen. Abweichend von den Anträgen der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, welche eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen verlangte (vgl. pag. 18 392), wurde der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu den erstinstanz- lichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'430.00 verurteilt (vgl. pag. 18 427 ff.). Insgesamt wurde die Deliktssumme in der Anklageschrift vom 15. April 2021 auf insgesamt CHF 278'316.08 beziffert (pag. 18 001 ff.). Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz betrug die Deliktssumme insgesamt CHF 6'144.71 (S. 42, S. 47 und S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 480, pag. 18 485 und pag. 18 487). Der Beschuldigte argumentiert im Wesentlichen damit, er sei materiell freigespro- chen worden, weshalb ihm die Kosten der Voruntersuchung nur zu 30% und die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur im Umfang von 50% aufzuerlegen seien. Das sog. Verschuldensprinzip nach Art. 426 Abs. 1 StPO bedingt das Vorliegen ei- nes adäquaten kausalen Zusammenhangs zwischen dem zur Verurteilung führen- den tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten und den da- durch verursachten Verfahrenskosten andererseits (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO). Zu prüfen ist somit, ob das Verhalten des Beschuldigten adäquat kausal für die Kosten der Voruntersuchung in der Höhe von CHF 14'930.00 und die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten war. Die Vorinstanz weist zur Begründung der Angemessenheit dieser Kosten zu Recht darauf hin, dass mehrere Berichte des Revisors erstellt wurden, es zudem bei der J.________ (Bank) eine umfangreiche Edition gab und mehrere längere Einvernahmen durchgeführt wurden. Gerade die Berichte des Revisors wa- ren, wie die erstinstanzliche Beweiswürdigung erhellt (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 472 ff.), zentral, um den Sachverhalt umfassend auf- 9 klären zu können. Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt her- vorgeht, betrafen von den fünf Aktennotizen und Berichten des Revisors indessen lediglich die Aktennotiz vom 22. September 2020 sowie jeweils teilweise die Berich- te vom 8. Oktober 2020 und vom 30. Juni 2021 die inkriminierten Retrozessionen (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 453 ff.). Die Edition bei der J.________ (Bank) und die Einvernahmen dienten nur teilweise der Aufklärung des Vorwurfs bezüglich der Retrozessionen. Gegenstand dieser Beweismassnah- men war daneben jeweils das betreffend Transaktionsgebühren sowie Anlagever- mögen der Geschädigten vorgeworfene, pflichtwidrige Verhalten des Beschuldig- ten. Eine untergeordnete Rolle kam in der Voruntersuchung den Vorwürfen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu. Nach dem Gesagten verursachte der Beschuldigte die Kosten der Vorunter- suchung lediglich in Bezug auf die einbehaltenen Retrozessionen tatbestands- mässig, rechtswidrig und schuldhaft. Die Kosten für die Voruntersuchung betref- fend die Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sind vernachläs- sigbar bzw. praktisch inexistent. Eine vollumfängliche Kostenauferlegung recht- fertigt sich vorliegend indessen dennoch. Ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kostenauferlegung bei teilweisem Freispruch, welcher ange- sichts des vollumfänglichen Schuldspruchs vorliegend umso mehr Geltung zu- kommen muss, lässt keinen anderen Schluss zu. So können gemäss dieser Recht- sprechung einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e; vgl. hierzu auch BGE 114 Ia 299 E. 2b). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz ver- pflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Wie die vorinstanzliche Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung erhellt, hat der Beschuldigte seine auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten (S. 34, S. 43 und S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 472, pag. 18 481 und pag. 18 485 f.), welche durch die Wahl der Anlagestrategie konkretisiert wurden und er gegenüber den Geschädigten wahrzunehmen hatte, auf verschiedene Art und Weise verletzt (S. 40 ff., S. 46 f. und S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 478 ff., pag. 18 484 f. und pag. 18 487). Hinsichtlich Trans- aktionsgebühren und Anlagevermögen blieben die Pflichtverletzungen zwar straf- rechtlich ohne Folgen (vgl. S. 58 und S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 496 und pag. 18 498), aber in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, da der Beschuldigte mit seinem Handeln gegen Ver- haltensnormen verstiess (vgl. zum Ganzen: BGE 116 Ia 162 E. 2c und THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Dieses Verhalten war für die Anzeigen der Geschädigten ausschlaggebend (S. 7 f. und S. 10 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 445 f. und pag. 18 448 f.). Dementsprechend waren die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Gerade die ausführlichen Berichte des Revisors, 10 die umfangreiche Edition bei der J.________ (Bank) und die zahlreichen Einver- nahmen waren notwendig, um die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Be- schuldigten differenziert beurteilen zu können. Daran ändern auch die in der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung genannten Berechnungsfehler des Revisors nichts; das Verhalten des Beschuldigten war adäquat kausal für die Auftragserteilung, die Edition bei der J.________ (Bank) und die vielen Einvernahmen. Von einem Übe- reifer, einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage oder vorschnellen Einleitung einer Strafuntersuchung kann vorliegend nicht die Rede sein (vgl. dazu auch THO- MAS DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO mit weiteren Hinweisen). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten vom un- ter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten eines Vermögensverwalters abwich und der Beschuldigte pflichtwidrig handelte. Nach dem Gesagten ist dieses Verhalten als zivilrechtlich vorwerfbar zu qualifizieren. Er hat dadurch den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und damit adäquat kausal die Einleitung eines Strafverfahrens und sowohl die Kosten der Voruntersuchung von CHF 14'930.00 als auch die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 verursacht. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Kostenauflage der erstinstanzlichen Verfah- renskosten in vollem Umfang als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat den Beschuldig- ten somit zu Recht zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'430.00 verurteilt. 8. Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren 8.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2022 zusam- mengefasst Folgendes geltend (pag. 18 611 ff.): Da ein materieller Teilfreispruch im Hauptanklagepunkt vorliege, sei auch die dem Beschuldigten auferlegte Pflicht zur Rückzahlung der vom Kanton Bern ausge- richteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben würden, um mindestens 70% zu reduzieren. Der Beschuldigte sei daher zur Rückzahlung eines auf ihn entfallenden Anteils an der amtlichen Entschädigung von maximal CHF 5'747.20 zu verpflichten und die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte in Bezug auf die Rückzahlungspflicht keine über die bereits zusammengefassten Erläuterungen (vgl. Ziff. 7.2 hiervor) gehen- den Ausführungen. 8.3 Würdigung der Kammer Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Wird die beschuldigte 11 Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für die Verteidigung im erst- instanzlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 6 hiervor). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zur Kostenauf- lage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Beschuldigte gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die ausgerichtete Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollum- fänglich zurückzuzahlen. 9. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich und hat somit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Schwierigkeit des Verfahrens kann unter Berücksichtigung des ursprünglichen Umfangs der Anfechtung und des teilweisen Rückzugs der Berufung und dem mittleren Aktenumfang als knapp durchschnittlich eingestuft werden. Die Bedeutung der Sache ist mit Blick auf die Beschränkung der Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als unterdurchschnittlich zu taxieren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 29. Dezember 2022 bestimmt (pag. 18 633 ff.). Fürsprecher B.________ macht einen Ge- samtaufwand von 31.74 Stunden geltend. Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen. Fürsprecher B.________ macht für die Redaktion der Berufungserklärung vom 2. November 2021 ohne Anrechnung des telefonischen Kontakts und des Mailver- kehrs mit dem Klienten einen Aufwand von angenommen 6.5 Stunden geltend (Positionen vom 25. Oktober 2021, 1. November 2021 und 2. November 2021, pag. 18 637). Dies scheint überhöht. Vorab ist festzuhalten, dass Fürsprecher B.________ den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigte und die Akten daher bereits kannte. Sodann erachtet die Kammer den für die Beru- fungserklärung geltend gemachten Zeitaufwand auch mit Blick auf die Komplexität 12 des vorliegenden Falls als deutlich überhöht. Nach dem Gesagten ist der für die Berufungserklärung geltend gemachte Zeitaufwand von 6.5 Stunden um 3 Stunden auf 3.5 Stunden zu kürzen. Nach teilweisem Rückzug der Berufung vom 7. Oktober 2022 erfolgte am 26. Ok- tober 2022 die schriftliche Berufungsbegründung. Für deren Redaktion macht Für- sprecher B.________ einen Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden geltend (Po- sitionen vom 18. Oktober 2022, 19. Oktober 2022 und 26. Oktober 2022, pag. 18 635). Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist auch diesbezüglich eine Kürzung vorzunehmen. Im Wesentlichen wiederholt Fürsprecher B.________ in der schriftlichen Berufungsbegründung die Ausführungen gemäss der Beru- fungserklärung vom 2. November 2021 teilweise wortwörtlich. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falls und des nunmehr reduzierten Umfangs der An- fechtung rechtfertigt sich in Bezug auf den für die schriftliche Berufungsbegründung geltend gemachten Zeitaufwand von 7.25 Stunden eine Kürzung um 3.25 Stunden auf 4 Stunden. Fürsprecher B.________ macht für die Weiterleitung von Verfügungen mehrfach einen Zeitaufwand von 10, 15 oder 20 Minuten geltend (Positionen vom 4. Novem- ber 2021, 7. Februar 2022, 11. Oktober 2022, 13. Oktober 2022, 31. Oktober 2022 und 22. November 2022, pag. 18 637 und pag. 18 635). Dies hat angesichts der Tatsache, dass die Weiterleitung insbesondere einen Aufwand des Sekretariats verursacht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 322 vom 13. Januar 2017 E. 27), als deutlich übersetzt zu gelten. Die Weiterleitung von Verfügungen ist des- halb jeweils mit 5 Minuten zu entschädigen. Auch mit den Positionen vom 20. Ja- nuar 2022, 19. September 2022 und 8. Dezember 2022 macht er unter anderem einen Zeitaufwand für die Weiterleitung von Verfügungen geltend. Dies- bezüglich hat ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, eine Kürzung zu er- folgen. Unter Berücksichtigung des jeweils geltend gemachten Studiums der Verfü- gungen bzw. der Stellungnahme sind diese Positionen um jeweils 5 Minuten zu kürzen. Dies resultiert in einer Kürzung des hierfür geltend gemachten Zeitauf- wands von 2.41 Stunden um 1.24 Stunden auf 1.17 Stunden. Abschlussarbeiten stellen Kanzleiarbeiten dar, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4). Fürsprecher B.________ macht mit Position vom 29. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 0.25 Stunden für Abschlussarbeiten geltend, welche als Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen sind. Dementsprechend ist diese Position zu streichen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als angemessen. Im Er- gebnis rechtfertigt sich eine Kürzung des Honorars um 7.74 Stunden auf 24 Stun- den. Die an Fürsprecher B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 5'324.70 (inkl. Kleinspesenpauschale von 3% von CHF 144.00 und Mehrwertsteuer von CHF 380.70) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). 13 Fürsprecher B.________ verzichtet auf die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar. 11. Entschädigung für die Straf- und Zivilklägerin Das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf die Parteientschädigung für die Straf- und Zivilklägerin in Rechtskraft erwachsen. Mangels aktiver Beteiligung und Antrags der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanz- lichen Verfahren und entschädigungswürdigen Aufwendungen ist der Straf- und Zi- vilklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. 14 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. Juli 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, 1.1.1. mehrfach begangen zwischen 2011 und April 2014 im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 zum Nachteil von D.________; 1.1.2. mehrfach begangen zwischen 2011 und dem 24. Februar 2014 im Deliktsbe- trag von CHF 2'607.26 zum Nachteil von F.________; 1.1.3. mehrfach begangen zwischen 2011 und dem 24. Februar 2014 im Deliktsbe- trag von CHF 2'537.45 zum Nachteil von G.________; 1.2. des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 22. März 2017 und dem 24. Juni 2019 in H.________ und evtl. anderswo. 2. A.________ in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt wurde 2.1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2.2. zu einer Busse von CHF 1'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde. 2.3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'154.00 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ (Art. 433 Abs. 1 StPO). 15 3. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen wur- de und für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. 4. die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt wurde: amtliche Entschädigung 85.00 200.00 CHF 17’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 787.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’787.60 CHF 1’369.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’157.25 ./. Kostenvorschuss vom 7. Februar 2020 CHF 6’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’157.25 II. 1. A.________ wird in Anwendung der Artikel 135 Abs. 4, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1.1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'430.00. 1.2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ in der Höhe von CHF 19'157.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’944.00 CHF 380.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’324.70 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'324.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Der Straf- und Zivilklägerin wird im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 16 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Advokatin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 30. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 17