Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'949.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin Dr. D.________, wird für das erst-und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: