1. Die Schadenersatzforderung von C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. März 2019 an C.________ zu bezahlen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 44 V.