und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 und 3, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 126 Abs. 1 und 2 lit. b, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB 10 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3 und 4 lit. b, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4a Abs. 1 lit. a VRV 19a Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 43 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.