Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'395.15 und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'629.20 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: