Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Die Kostennote vom 20. September 2022 (pag. 622 ff.) der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin Dr. D.________, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Einzig der für das volle Honorar geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 ist unüblich hoch und wird auf CHF 275.00 gekürzt. Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'395.15 und Rechtsanwältin Dr. D._____