41 2022 (pag. 626 ff.) festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von 26 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 5'200.00, was zuzüglich Auslagen sowie der Mehrwertsteuer CHF 5'949.35 ergibt, welche Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'949.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.___